Rn 6a

Die durch die Umwertung nach § 1587a III oder IV BGB aF entstandenen Wertverzerrungen ermöglichen nicht in jedem Fall eine Abänderung, sondern nur dann, wenn sich der im Ausgangsverfahren vor der Umwertung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet (BGH FamRZ 13,1289 Rz 10). Auch III markiert eine Wesentlichkeitsgrenze, die überschritten sein muss, damit die Abänderung zulässig ist. Die seit Ehezeitende tatsächlich eingetretene Wertsteigerung des Anrechts muss wesentlich höher sein als die Wertsteigerung, die bei der Ausgangsentscheidung infolge der vorgenommenen Umwertung unterstellt worden ist.

 

Rn 6b

Zur Feststellung, ob die Wesentlichkeitsgrenze im konkreten Fall überschritten ist, müssen gem § 51 Abs 3 S 1 zwei Werte miteinander verglichen werden:

  • einerseits der Nominalwert des Ehezeitanteils, der in der Erstentscheidung zugrunde gelegt worden ist;
  • andererseits der Wert, der sich ergibt, wenn der iRd Erstentscheidung dynamisierte Wert des Ehezeitanteils aktualisiert wird. Diese Aktualisierung ist gem § 51 III 2 mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen, indem der dynamisierte Wert des Ehezeitanteils durch den im Ausgangsverfahren zugrunde gelegten (dh idR den bei Ehezeitende geltenden) aktuellen Rentenwert dividiert und mit dem bei Stellung des Abänderungsantrags geltenden aktuellen Rentenwert multipliziert wird (BGH FamRZ 13, 1289 Rz 10; 18, 1233 Rz 15).
 

Rn 6c

Der Unterschied zwischen den beiden zu vergleichenden Werten ist wesentlich, wenn er mindestens 2 % der mtl Bezugsgröße nach § 18 I SGB IV beträgt. Anders als in den §§ 14 II Nr 2, 18 III und in § 225 III FamFG kommt es hier nicht auf die bei Ehezeitende, sondern auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebliche Bezugsgröße an (BGH FamRZ 13, 1289 Rz 10; 18, 1233 Rz 15).

 

Rn 6d

Diese Zulässigkeitsprüfung hat das Familiengericht vAw vorzunehmen (BGH FamRZ 13, 1289 Rz 11 f). Es braucht dafür keine Auskünfte einzuholen, sondern benötigt nur die abzuändernde Entscheidung, aus deren Gründen sich der Nominalwert und der dynamisierte Wert des Ehezeitanteils ergeben sowie die zum Ehezeitende und zum Zeitpunkt der Zulässigkeitsprüfung maßgeblichen aktuellen Rentenwerte. Erst wenn das Gericht die Zulässigkeit des Abänderungsantrags festgestellt hat, ist eine aktuelle Auskunft des Versorgungsträgers über den Ehezeitanteil sowie den Ausgleichswert einzuholen, um festzustellen, ob sich nach § 5 II 2 zu berücksichtigende nachehezeitliche Wertänderungen ergeben haben und in welcher Ausgleichsform der Wertausgleich iRd Abänderungsentscheidung vorzunehmen ist. Hat die ausgleichspflichtige Person mehrere dynamisierte Anrechte erworben, sind die jeweiligen Summen zu bilden und an der Wesentlichkeitsgrenze zu messen (Saarbr FamRZ 10, 1909; Erman/Norpoth/Sasse § 51 Rz 12).

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