Rn 5

Zur Konkretisierung der ›Wesentlichkeit‹ einer Wertänderung verweist § 51 II auf § 225 III FamFG. Die danach maßgebliche Wesentlichkeitsgrenze braucht nur dann nicht überschritten zu sein, wenn die Abänderung zur Erfüllung einer für die Versorgung des Ausgleichsberechtigten maßgebenden Wartezeit führen würde (§ 51 V iVm § 225 IV FamFG; s Rn 7).

 

Rn 5a

Eine Wertänderung ist wesentlich, wenn der Ausgleichswert eines Anrechts im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung um mindestens 5 % von dem Ausgleichswert abweicht, der in der Ausgangsentscheidung für dieses Anrecht zugrunde gelegt worden ist (relative Wesentlichkeitsgrenze). Zu beachten ist, dass in der Ausgangsentscheidung – insb bei auf Seiten des Ausgleichsberechtigten verrechneten Anrechten – oft nur der Ehezeitanteil beziffert worden ist. In diesen Fällen ist daher die Hälfte dieses Ehezeitanteils zu berechnen (§ 1 II 2). Da nach früherem Recht alle Anrechte als Rentenbeträge berechnet (und saldiert) wurden, erfordert der anzustellende Vergleich des der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegten Ausgleichswerts mit dem aktuellen Ausgleichswert, dass auch Letzterer als Rentenbetrag berechnet wird. Deshalb verlangt § 52 II, dass der Versorgungsträger den Ehezeitanteil ›zusätzlich als Rentenbetrag‹ zu berechnen hat, wenn das Versorgungssystem an sich eine andere Bezugsgröße verwendet. Daraus folgt, dass bei der Vergleichsberechnung von dem Rentenbetrag ausgegangen werden soll, in dem der Ausgleichswert in der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegt worden ist (BGH FamRZ 13, 1287 Rz 13; 20, 743 Rz 11).

 

Rn 5b

Darüber hinaus muss die Veränderung des Ausgleichswerts auch eine absolute Wesentlichkeitsgrenze überschreiten. Diese beträgt bei einem in Form eines Rentenbetrags ausgedrückten Anrecht 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 I SGB IV. Auf die alternative Wesentlichkeitsgrenze für Anrechte, die in einer anderen Bezugsgröße berechnet werden, kommt es hier nicht an, weil sich auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze auf den Ausgleichswert in der Ausgangsentscheidung bezieht, der nach früherem Recht stets in einem Rentenbetrag ausgedrückt worden ist. Dies gilt auch für Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung (BGH FamRZ 18, 176 Rz 20 ff; 20, 743 Rz 11) und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (Kobl FamRZ 21, 1191, 1192). Eine Anknüpfung an die Bezugsgröße des Versorgungssystems ist nur für die Abänderung von Entscheidungen vorgesehen, die bereits nach neuem Recht ergangen sind und auf die § 225 III FamFG direkt anzuwenden ist. Der maßgebliche Grenzwert von 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 I SGB IV entspricht der Bagatellgrenze nach § 18 III.

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