Rn 7

Auch wenn die Voraussetzungen des § 51 II oder III nicht erfüllt sind, kann die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs erfolgen, wenn der Ausgleichsberechtigte gerade ›durch sie‹ eine für seine Versorgung maßgebende Wartezeit erfüllt (§ 51 V iVm § 225 IV FamFG). Unabhängig von der Frage, ob für die Wartezeiterfüllung auf eine fiktive Betrachtung abgestellt werden kann oder ob im Wege der teleologischen Reduktion der Vorschrift gefordert werden muss, dass sich die Erfüllung der Wartezeit zugunsten eines Beteiligten im Ergebnis tatsächlich auswirkt (so Rostock FamRZ 21, 847, 848; Nürnbg FamRZ 21, 849), muss sich die Abänderung gem § 51 V iVm § 225 V FamFG in der Gesamtbetrachtung zugunsten eines Ehegatten oder Hinterbliebenen auswirken (BGH FamRZ 22, 1522 Rz 15). Allein durch die im Zuge des Versorgungsausgleichs eintretende Wartezeiterfüllung wird eine Verbesserung der Versorgungslage jedenfalls dann nicht bewirkt, wenn sich das nach der Abänderung bestehende gesetzliche Anrecht allein aus dem Versorgungsausgleich speist und nicht eine etwa schon vorher bestehende Anwartschaft, die die Wartezeit nicht erfüllte, durch den Versorgungsausgleich zusätzlich werthaltig würde. Denn die Erfüllung der Wartezeit ist – lediglich – eine besondere Anspruchsvoraussetzung für den (späteren) Rentenbezug. Indem das Gesetz die konkrete Erreichbarkeit dieser Anspruchsvoraussetzung zum Abänderungsgrund erhebt, setzt es das Bestehen einer Anwartschaft, die bis dahin noch nicht die Wartezeit erfüllt, gedanklich voraus (BGH aaO Rz 16; vgl auch BGH FamRZ 22, 258 Rz 20).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge