Rn 1

§ 52 I verweist für die Durchführung des Verfahrens über Abänderungsanträge nach § 51 auf § 226 FamFG. Daher gelten grds die gleichen Regeln wie für die Abänderung einer nach neuem Recht ergangenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Das Abänderungsverfahren findet nur auf Antrag statt. Es handelt sich um ein selbständiges Verfahren über den Versorgungsausgleich nach den §§ 111 Nr 7, 217 FamFG.

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