Rn 1

In den §§ 1009–1011 finden sich auf Grund der Geltungsverweisungsnorm des § 1008 im 3. Buch unter Titel 5 im unmittelbaren Anschluss an die im Titel 4 enthaltenen ›Ansprüche aus dem Eigentum‹, Vorgaben zum Bruchteilseigentum. Diese stellen lediglich ergänzende Normen zu den für die Bruchteilsgemeinschaft geltenden Bestimmungen der §§ 741–758 dar. Denn das in den §§ 1008 ff aufgeführte ›Miteigentum nach Bruchteilen‹ ist eine solche Bruchteilsgemeinschaft, beschränkt auf eine bewegliche oder unbewegliche Sache (BGHZ 36, 187). Wesentlich sind dabei die Möglichkeiten der Belastung der gemeinschaftlichen Sache (§ 1009), die Fortgeltung von Belastungen für Sondernachfolger (§ 1010) und die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Miteigentum (§ 1011). Lex specialis für Bruchteilseigentum im Wohnungseigentum ist das WEG gem § 9a WEG nF. Dieses verweist lediglich subsidiär auf die §§ 741 ff, nicht aber auch auf die §§ 1008 ff. Die praktische Relevanz der §§ 1008 ff ist damit insgesamt nicht sehr groß.

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