Rn 1

Das Pfandrecht an einer Sache ist ein beschränkt dingliches, streng akzessorisches Recht mit dem Inhalt, die Sache bei Pfandreife (§ 1228 II) zu verwerten u sich aus dem Erlös wegen der gesicherten Forderung zu befriedigen (§ 1204 I). Es ist in Entstehung (§ 1204 I), Fortbestand (§ 1252), Umfang (§ 1210) u Durchsetzbarkeit (§ 1211) von der gesicherten Forderung abhängig u kann ohne sie nicht übertragen werden (§ 1250 I u II).

 

Rn 2

Gg Beeinträchtigungen ist es zivilrechtlich (§ 1227; § 1007) u strafrechtlich (§ 289 StGB) geschützt. In der Zwangsvollstreckung gg den Pfandeigentümer kann der Pfandgläubiger abgesonderte Befriedigung (§ 805 ZPO) verlangen u unter den Voraussetzungen des § 771 ZPO Drittwiderspruchsklage erheben. In der Insolvenz des Eigentümers hat er gem §§ 166173 InsO ein Absonderungsrecht (§ 50 I InsO; BGH WM 18, 248 Rz 7).

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