Rn 10

Sicherungsmittel können abtretbare gegenwärtige, künftige, bedingte, befristete u ungewisse Forderungen (§ 398 Rn 1316), auch auf Rückgewähr einer Grundschuld (BGH ZIP 11, 2364 Rz 8), aber auch sonstige übertragbare Rechte (§ 413 Rn 28) sein, wie zB Grundschulden (BGH NJW 74, 185), Patente (Klawitter/Hombrecher WM 04, 1213, 1216), Markenrechte (Lwowski/Hoes WM 99, 771, 774 f; Klawitter/Hombrecher WM 05, 1689) oder Gesellschaftsanteile, nicht aber Urheberrechte, wohl aber urheberrechtliche Nutzungsrechte (Schmidt WM 12, 721, 727), etwa an Software (Söbbing CR 14, 485, 490).

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