Rn 11

Die Sicherungsabtretung als abstraktes Verfügungsgeschäft erfolgt grds formlos nach § 398u wird dem Schuldner der abgetretenen Forderung idR nicht angezeigt (stille Sicherungszession). In der Übergabe eines Sparbuchs liegt regelmäßig die stillschweigende Abtretung des Sparguthabens (BGH WM 05, 897, 900). Die zulässige formularmäßige Globalabtretung aller Ansprüche aus der Geschäftstätigkeit des Zedenten erfasst auch seinen Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB (Frankf WM 05, 2134, 2135 f), die von Mietforderungen auch Nutzungsersatzansprüche (BGHZ 140, 175, 180), die von verzinslichen Forderungen u Grundschulden auch auf künftige Zinsen (L/F/G/Wittig § 13 Rz 11). Eine formularmäßige Globalzession erstreckt sich nach Verschmelzung des Zedenten nicht auf die vom Gesamtrechtsnachfolger in dessen Geschäftsbetrieb begründeten Forderungen (BGH WM 08, 65 Rz 3). Ob eine Sicherungsabtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung auf den Todesfall auch den Rückkaufswertanspruch umfasst, ist Auslegungsfrage (BGH WM 12, 549 Rz 11, dazu Tetzlaff NZI 12, 358; NJW 07, 2320 Rz 22). Eine Sicherungsabtretung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts erstreckt sich nicht auf Ansprüche des Käufers aus Bankgutschriften (Nürnbg ZIP 12, 2435, 2436).

a) Bedingte Einigung.

 

Rn 12

Die Parteien können die Sicherungsabtretung durch Vereinbarung einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung an den Bestand der gesicherten Forderung binden u so akzessorietätsähnl ausgestalten. Ob das gewollt ist, ist Auslegungsfrage (BGH NJW 86, 997 [LG Dortmund 01.08.1985 - 9 T 341/85]), idR aber nicht vereinbart (BGH NJW 00, 957, 958 [BGH 02.12.1999 - IX ZR 412/98]; anders BGH NJW 82, 275, 276 [BGH 23.09.1981 - VIII ZR 242/80]), insb nicht bei Abtretung an eine Bank oder einer Mehrheit gesicherter Forderungen (BGH NJW 84, 1184, 1186 [BGH 02.02.1984 - IX ZR 8/83]; WM 60, 1407 f).

b) Bestimmbarkeit.

 

Rn 13

Auch bei der Sicherungsabtretung (künftiger) mehrerer Forderungen (in AGB) muss die (antizipierte) Abtretung das Volumen der abgetretenen Forderungen angeben u die erfassten Forderungen müssen individuell bestimmbar bezeichnet werden, sonst ist die Sicherungsabtretung nichtig (BGHZ 26, 185, 189 f; BGH NJW 11, 2713 Rz 6; 00, 276, 277; Kobl WM 18, 1882, Köln VersR 13, 1248, 1249; Hamm ZIP 08, 1110, 1111; Frankf WM 05, 2134, 2137 Staud/Busche § 398 Rz 9). Ausreichend ist, wenn die abgetretene Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand, Umfang u Schuldner für jeden, der die Parteiabsprachen kennt, bestimmbar ist (BGHZ 71, 75, 780; 108, 98, 105; WM 12, 2292 Rz 8 [zur Vorausabtretung von Gehaltsansprüchen]; Kobl WM 18, 1882, 1883; Hamm ZIP 08, 1110, 1111; Köln NZI 08, 373, 374 f). Dabei darf auch auf Umstände außerhalb der ggf auslegungsbedürftigen Abtretungsvereinbarung zurückgegriffen werden (BGHZ 7, 365, 368 f; 95, 1668, 1669; 00, 276, 277; WM 08, 1750 Rz 17 f; Köln NZI 08, 373, 375).

 

Rn 14

Die Abtretung aller Forderungen erfasst idR nur gegenwärtig bestehende Ansprüche (BGH NJW 95, 1668, 1669 [BGH 16.03.1995 - IX ZR 72/94]; NJW-RR 03, 1691 [BGH 11.09.2003 - IX ZB 65/03]). Die Abtretung aller auch künftigen Forderungen aus einer Geschäftstätigkeit umfasst auch Ansprüche aus einem Prozessvergleich, soweit darin Forderungen geregelt werden, die aus Geschäftstätigkeit des Sicherungsgebers herrühren (Bremen MDR 12, 613 [OLG Bremen 13.03.2012 - 2 U 14/12]).

 

Rn 15

Dem Bestimmbarkeitserfordernis genügen: Abtretung aller Ansprüche aus einem bestimmten Zeitraum, auch wenn einzelne ausgenommen sind (BGH WM 66, 13, 14), oder aus einem bestimmten Geschäft oder aus einer bestimmten Art von Geschäften (Stuttg NJW 64, 666 [OLG Stuttgart 31.10.1963 - 3 U 69/63]) oder einer bestimmten Geschäftsbeziehung (BGH WM 61, 350, 351) oder gg bestimmte Schuldner (BGH NJW 99, 940 [BGH 08.12.1998 - XI ZR 302/97]) oder eines bestimmten Teilbetrags (BGH NJW 67, 751, 752 [BAG 14.12.1966 - 5 AZR 168/66]), ebenso die Abtretung des pfändbaren Teils von Arbeitseinkommen (BAG WM 68, 1047, 1048; BGH NJW 95, 2289 [BGH 27.04.1995 - IX ZR 123/94]) sowie eine Mantelzession mit Übergabe der Listen über die abgetretenen Forderungen (LG Berlin WM 84, 224, 225).

 

Rn 16

Hinreichende Bestimmbarkeit fehlt bei Teilabtretung mehrerer Forderungen, wenn nicht erkennbar ist, auf welche Forderungen oder Forderungsteile sie sich bezieht (BGH NJW 11, 2713 Rz 6; WM 70, 848; 75, 977, 978), bei vereinbartem Nachrücken von Forderungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag ohne klare Nachrückregelung (BGHZ 71, 75, 79; NJW 11, 2713 Rz 7), bei Verknüpfung der Abtretung mit dem Volumen gesicherter Forderungen (RGZ 92, 238, 239; BGH NJW 65, 2197, 2198; 00, 276, 278 krit dazu Lorenz EWiR 00, 213; Dresd NJW-RR 97, 1070; Hambg NJW-RR 99, 1316; Hamm ZIP 08, 1110, 1111), bei Abtretung der Forderung aus dem Verkauf sicherungsübereigneter Betriebsgegenstände u dem Verkauf des gesamten Betriebs (BGH WM 09, 812 Rz 11).

c) Verfügungsberechtigung.

 

Rn 17

Die Abtretung muss durch den Rechtsinhaber oder einen sonst Verfügungsberechtigten erfolgen. Bei eine...

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