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Das geltende Recht kennt je nach Entstehungsform drei Arten von Pfandrechten an Rechten: Das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht (§§ 1274–1296), das gesetzliche Pfandrecht u das Pfändungspfandrecht (§§ 804, 828 ff ZPO). Für kraft Gesetzes entstehende Pfandrechte an Rechten gelten die Vorschriften über das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht entspr (§§ 1273 II, 1257, 1204 ff), für Pfändungspfandrechte (§§ 829 ff, 857 ff ZPO) subsidiär.

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