Rn 25

Im Fall der Erkrankung eines Partners besteht für Ärzte und Pflegepersonal die ärztliche Schweigepflicht auch ggü einem langjährigen Lebenspartner (Grziwotz FamRZ 03, 1418, 1421; anders im Fall der Aidserkrankung, nach der dem Rechtsgut Leben des Partners ggü dem Geheimhaltungsinteresse des Erkrankten der Vorrang einzuräumen ist (Frankf MDR 99, 1444 [OLG Frankfurt am Main 08.07.1999 - 8 U 67/99]). Für Betreuungssachen ist die Beschwerdebefugnis im Fall der möglichen Beteiligung des Lebensgefährten als Person des Vertrauens (§ 274 IV Nr 1 FamFG) in § 303 II Nr 2 FamFG geregelt. § 1358 gilt ausdrücklich nur für Ehegatten.

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