Rn 49

§§ 1361a, 1568b finden keine (analoge) Anwendung. Jeder Partner kann gem § 985 sein Eigentum herausverlangen. Miteigentum wird nach Gemeinschaftsvorschriften auseinandergesetzt. Wer sich auf sein Alleineigentum beruft, hat dieses zu beweisen. An denjenigen Gegenständen, die einem Partner von Dritten geschenkt oder die ererbt worden sind, besteht im Zweifel Alleineigentum. IÜ ist zu prüfen, an wen bei Übergabe übereignet worden ist. Über das ›Geschäft für den, den es angeht‹ wird jedenfalls beim Erwerb von Hausrat häufig Miteigentum begründet worden sein (BGH FamRZ 91, 923 für die gleiche Situation bei Ehegatten). Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist kein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis (München NJW 13, 3525 [OLG München 04.07.2013 - 23 U 3950/12]).

 

Rn 50

Indizien, die auf einen Eigentumsbegründungswillen schließen lassen können, sind Anwesenheit beim Kauf, Mitwirkung an der Kaufentscheidung (Hamm FamRZ 03, 529 für gemeinsames Auftreten beim Kauf eines Wohnmobils) oder die Finanzierung (Köln FamRZ 96, 614), sofern ihr nicht gleichwertige Gegenleistungen des anderen etwa in Form der Haushaltsführung gegenüberstehen (Ddorf MDR 99, 233 [OLG Düsseldorf 17.06.1998 - 11 U 80/97]). Lassen sich die Eigentumsverhältnisse danach nicht klären, kann die Beweisregel der §§ 1006, 1008 greifen, die bei Mitbesitz Miteigentum vermuten lässt (BGH FamRZ 93, 668).

 

Rn 51

Wurde ein Kfz von einem Partner in die Partnerschaft eingebracht, besteht an ihm und dem aus eigenen Mitteln bezahlten Ersatzfahrzeug Alleineigentum. Wegen des in der Partnerschaft erworbenen Wagens ist auf die bei Erwerb abgegebenen Erklärungen abzustellen. Indizielle Bedeutung haben die Eintragung als Erwerber im Kaufvertrag oder als Halter in Zulassungsbescheinigung I oder II, das Aussuchen des Fahrzeugs, das Tragen der Kosten oder auch die überwiegende Nutzung durch nur einen Partner. Wurde das Kfz zum Alleineigentum eines Partners erworben, jedoch von dem anderen finanziert, entsteht zwischen beiden ein Auftragsverhältnis, in dessen Rahmen ein Aufwendungsersatzanspruch besteht (§ 670). Die zu erstattenden Aufwendungen sind in den geleisteten Ratenzahlungen zu sehen, wegen des Verrechnungsverbotes jedoch nur für die nach der Trennung fällig gewordenen (BGH FamRZ 81, 530 [BGH 23.02.1981 - II ZR 124/80]).

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