Rn 70

Schenkungswiderruf (§ 530) kommt nur in Betracht, wenn die Vermögensübertragung eine im Gegensatz zur Zuwendung frei disponible Bereicherung darstellte (BGH FamRZ 14, 1547). Bei Beiträgen, die der gemeinsamen Lebensführung dienen, wie Zurverfügungstellung von Konsumgütern, ist dies nicht der Fall. Schenkung liegt nur vor, wenn die Zuwendung dem Empfänger ausschl allein zugutekommt und über das zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft Erforderliche hinausgeht. Den Widerruf rechtfertigender grober Undank durch eine schwere Verfehlung liegt nicht in der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft als solcher und der Zuwendung zu einem neuen Partner (Karlsr FamRZ 86, 1095), wohl aber in Bedrohungen, körperlichen Misshandlungen, grundlosen, uU sogar auf zweifelhafte Verdachtsmomente gestützten Strafanzeigen (BGH FamRZ 91, 168), grundlosem Anschwärzen ggü dem Arbeitgeber oder schwerwiegenden Beleidigungen. Der Widerruf kann auch gerechtfertigt sein, wenn der Beschenkte noch wertvolle Geschenke entgegennimmt, obwohl er innerlich fest zur Trennung entschlossen ist (Celle NJW 83, 1065 [OLG Celle 18.11.1982 - 12 U 15/82]), oder wenn er zum Zeitpunkt der Zuwendung heimlich bereits eine neue Beziehung begründet hatte (Hamm NJW 78, 224 [OLG Hamm 30.09.1977 - 11 U 99/77]). UU kommt auch ein Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Schenkung in Betracht, zB dann, wenn eine Immobilie in der Erwartung geschenkt wurde, das eigene Kind und dessen Partner würden längerfristig in dem Objekt leben, die Partnerschaft aber nur kurze Zeit andauerte (BGH FamRZ 19, 1595).

 

Rn 71

Nicht widerrufen werden können Pflicht- und Anstandsschenkungen, zB Gelegenheitsgeschenke zu Weihnachten, Geburtstag oder aus sonstigen Anlässen. Gerade in einer von gegenseitigen Rechten und Pflichten freigehaltenen Beziehung wird der Schenker eher einer sittlichen Pflicht entsprechen als in der Ehe, wobei bei langjährigem Zusammenleben sogar eine moralische Verpflichtung zur Absicherung bestehen kann (BGH FamRZ 14, 1587). §§ 1298, 1301 finden keine (analoge) Anwendung (BGH FamRZ 05, 1151).

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