Rn 33

Da die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht miteinander verlobt sind noch sonst in einer iSd § 383 ZPO oder § 52 StPO engen persönlichen Beziehung zueinander stehen, steht ihnen in einem den anderen betreffenden Rechtsstreit kein Zeugnisverweigerungsrecht zu (EuGMR NJW 14, 39). Dies entspricht dem eindeutigen Wortlaut der Norm. Der Umstand, dass der Gesetzgeber den Wortlaut trotz der entsprechenden Forderungen aus der Literatur anlässlich der Gesetzesänderungen der letzten Jahre beibehalten hat, spricht auch für eine bewusste Entscheidung gegen ein Aussageverweigerungsrecht.

 

Rn 34

Nach § 178 I ZPO können Zustellungen dann, wenn der Zustellungsempfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen wird, an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in seiner Wohnung beschäftigte Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner erfolgen, worunter gerade auch unverheiratete Paare fallen.

 

Rn 35

Das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wirkt sich auf die Gewährung von PKH oder VKH nicht aus. Zwar gehören zum Einkommen iSd § 115 ZPO alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, ohne Rücksicht darauf, ob hierauf ein Rechtsanspruch besteht, doch werden andererseits die iRd nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem anderen erbrachten Leistungen nicht als Abzüge anerkannt, da die Freibeträge nach § 115 I 2 ZPO eine gesetzliche Unterhaltspflicht voraussetzen, die gerade nicht besteht. Anderes kann dann gelten, wenn die Einkünfte der Partei im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft als einzusetzendes Einkommen der Partnerin berücksichtigt worden sind (Frankf FamRZ 15, 1918; Köln FamRZ 18, 1830 auch dann, wenn Naturalunterhalt geleistet wird). Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht nicht (Karlsr JurBüro 04, 382; BAG FamRZ 06, 1117), auch nicht bei einem Anspruch nach § 1615l (Prütting/Gehrlein/Zempel/Völker § 115 Rz 51).

 

Rn 36

Da Leistungen an den Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht in Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten erfolgen, führen sie nicht zu einer Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO oder auch nur zur Berücksichtigung als besonderer Umstand iSd § 765a ZPO (LG Osnabrück Rpfleger 99, 34 [LG Osnabrück 04.09.1998 - 7 T 86/98]). Soll auf Räumung von Wohnraum vollstreckt werden, setzt dies einen Titel gegen beide Partner voraus, sofern die Wohnung an beide vermietet ist oder der Partner, der nicht Mitmieter geworden ist, an der Wohnung Mitbesitz begründet hat, der sich aus den Umständen klar und eindeutig ergeben muss (BGH FamRZ 08, 1174). Ist von der Sachherrschaft nur eines Partners auszugehen, genügt der Titel gegen diesen einen. Die gesetzliche Vermutung, dass an im Besitz von Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen Miteigentum besteht (§ 1362), ist auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht (entsprechend) anzuwenden (BGH FamRZ 07, 457 mit Anm Löhnig, Würdinger, FamRZ 07, 1856).

 

Rn 37

Die Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften zählen nicht zu den nahe stehenden Personen iS § 138 InsO, da die Norm auf die rechtsverbindliche Schließung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft abstellt (BGH FamRZ 11, 885), wobei jedoch dann etwas anderes gilt, wenn beide in häuslicher Gemeinschaft leben, § 138 Nr. 3 InsO (BGH MDR 16, 773 [OLG Karlsruhe 21.03.2016 - 2 WF 31/16]).

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