Rn 4

Das Aufhebungsverfahren ist ebenso wie die Scheidung eine Ehesache (§ 121 Nr 2 FamFG). Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art 1 I, 3 I Brüssel IIa-VO (BGH FamRZ 20, 1533). Die Antragsberechtigung und Antragsfrist sind in §§ 1316, 1317 geregelt. Das Aufhebungsverfahren kennt nicht den Verfahrensverbund nach § 137 FamFG, sodass die Folgen einer Aufhebung im isolierten Verfahren behandelt werden müssen. Als Ehesache besteht für das Aufhebungsverfahren nach § 114 I FamFG Anwaltszwang.

 

Rn 4a

Die Ehegatten können zwischen dem Aufhebungs- und Scheidungsverfahren wählen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen gegeben sind (Braunschw FamRZ 17, 910) und entspr Anträge miteinander verbinden (§ 126 FamFG) mit Vorrang des Aufhebungsverfahrens. Wird dem Aufhebungsbegehren stattgegeben, wird das Scheidungsverfahren gegenstandslos. Sind beide Begehren begründet, ist nur auf Aufhebung der Ehe zu erkennen (§ 126 III FamFG).

 

Rn 5

Ein Scheidungsantrag kann auch im Beschwerdeverfahren erstmals als Hilfsantrag gestellt werden (Brandbg NZFam 21, 643; Köln FamRZ 00, 819). Kommt im Rechtsmittel der Hilfsantrag auf Scheidung zum Zuge und ist der VA mangels Verbundes noch nicht durchgeführt, kommt eine Zurückverweisung an das Amtsgericht in Betracht (Brandbg FamRZ 08, 1534).

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