Rn 39

Als ›letter of intent‹ werden vorbereitende Erklärungen im Zusammenhang komplexer Vertragswerke typischerweise auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts bezeichnet. Um eine gefestigte Rechtsfigur handelt es sich nicht; sie können Vorverträge darstellen, Optionen enthalten oder nur gesteigerte vorvertragliche Sorgfaltspflichten begründen (K. Schmidt HandelsR § 20 I 2a). Auch beim letter of intent (Muster bei Kösters NZG 99, 623) fehlt es aber regelmäßig am Willen mindestens einer Partei, schon zu diesem Zeitpunkt eine rechtliche Bindung in vertraglicher Form einzugehen. Die Parteien verleihen vielmehr meist nur der Absicht Ausdruck, in ernsthafte Vertragsverhandlungen einzutreten. Regelmäßig werden auch im letter of intent bereits gewisse Eckpunkte des Vertrags festgelegt, es fehlt jedoch an der endgültigen Bindungswirkung solcher Erklärungen, was in der Praxis häufig auch durch no binding clauses deutlich gemacht wird, sich aber auch schon aus § 154 I 2 ergibt. Fehlen no binding clauses, ist sorgfältig zu prüfen, ob sich nicht trotz der Bezeichnung als letter of intent schon eine Bindung aus der Vereinbarung im Sinne eines Vorvertrags ergibt. Zu den Rechtsfolgen s § 145 Rn 8.

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