Rn 45

Die Erkenntnis, dass Geltungsgrund des Vertrags der materielle Konsens der Parteien ist, öffnet den Blick für die gerade bei komplexen Transaktionen häufigen Fälle des Aushandelns eines Vertrags, wobei am Ende die Zustimmung beider Parteien zum Verhandlungsergebnis steht. Vertragsverhandlungen, bei denen jede der Parteien einerseits Zugeständnisse macht und andererseits auf Positionen beharrt, als nicht endende Kette von Angeboten und abändernden Annahmen mit der Folge des § 150 II zu begreifen, ginge an der Wirklichkeit und va am Verständnis der Parteien vorbei. Denn diese fühlen sich erst im Moment des Verhandlungsabschlusses gebunden. Entspr erzeugt der Abbruch von Vertragsverhandlungen allenfalls Ansprüche auf das negative Interesse (§ 145 Rn 8). Eine Bindung an ein Zwischenergebnis der Verhandlungen, wie es bei einer Anwendung des § 145 bestünde, kann aber allenfalls über Punktationen (§ 154 Rn 5) oder andere Vorfeldvereinbarungen (Rn 27 ff) erreicht werden.

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