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Aus dem breiten Anwendungsbereich des Vertrags als Form des mehrseitigen Rechtsgeschäfts ergibt sich, dass sich Verträge nach sehr verschiedenen Kriterien differenzieren lassen. So lassen sie sich nach ihrem Gegenstand in schuld-, sachen-, familienrechtliche usw Verträge einordnen. Speziell bei den Schuldverträgen besteht dabei kein Typenzwang, so dass die Parteien frei sind, einen Vertrag zu schließen, der sich nicht einem der gesetzlich vorgeprägten Typen zuordnen lässt. Nach ihrer Pflichtenstruktur sind sie in einseitig (Schenkung, Bürgschaft) oder allseitig verpflichtende (letztere wiederum in vollkommen beidseitige – gegenseitige, §§ 320 ff – oder unvollkommen zweiseitige, Bsp Auftrag) Verträge einzuteilen.

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