Rn 10

Auch unregelmäßig oder einmalig erzielte Einkünfte sind unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Abfindungen, die ein Schuldner nach Verlust eines Arbeitsplatzes oder aufgrund eines Sozialplans erhält, haben Lohnersatzfunktion (BGH FamRZ 12, 1048; 08, 761; KG FuR 17, 568; Karlsr FamRZ 14, 942; Hamm FamRZ 14, 1034). Dies gilt auch für Abfindungen, die aufgrund einer vormaligen unzumutbaren Tätigkeit gezahlt werden (Köln FamRZ 06, 342). Ein Erwerbstätigenbonus oder pauschaler berufsbedingter Aufwand können nicht in Ansatz gebracht werden (BGH FamRZ 09, 307; 07, 983). Es gilt der für Erwerbstätige geltende Selbstbehalt (Hamm FamRZ 96, 219).

Abfindungen dienen der Aufrechterhaltung der bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse und sind auf einen längeren Zeitraum umzulegen. Richtschnur für den Umlegungszeitraum kann der voraussichtliche Zeitraum der leistungsgeminderten Zeit sein (BGH FamRZ 07, 983; 03, 590; Hamm NJW-RR 09, 508). Die Abfindung ist auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, nicht auf den reduzierten Lohn, da andernfalls ein Verstoß gegen den Erwerbstätigenbonus vorläge.

Bei älteren Arbeitnehmern kann die Abfindung auf die Zeit bis zum voraussichtlichen Rentenbeginn verteilt werden (BGH FamRZ 07, 983; Hamm NJW-RR 09, 508; Kasuistik zur Streckung der Abfindung bei FA-FamR/Kleffmann vor § 1361 Rz 23). Der Schuldner muss die Abfindung iRe sparsamen Wirtschaftsführung verwenden. Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, insb wenn dem Unterhaltsverpflichteten nur der notwendige Selbstbehalt verbleibt, besteht keine Verpflichtung, die Abfindung vollständig zum Unterhalt einzusetzen (BGH FamRZ 90, 269). Der Verpflichtete kann Teile der Abfindung für notwendige Anschaffungen, nicht aber für üblicherweise aus dem laufenden Einkommen finanzierte Haushaltsausgaben, einsetzen (Kobl FamRZ 91, 573). Eine Schuldenbegleichung kann zulässig sein (Celle FamRZ 92, 590; grundl BGH FamRZ 90, 269). Nur bei unterhaltsbezogenem Verschulden, dh bei einem leichtfertigen Verbrauch, ist dies nicht hinzunehmen (München FamRZ 95, 809; Celle FamRZ 92, 590). Eine Abfindung aus einem früheren Arbeitsverhältnis kann nicht zur Aufstockung des Einkommens aus einem neuen Arbeitsverhältnis herangezogen werden, wenn sich die durch den Arbeitsplatzwechsel eingetretene dauerhafte Absenkung der Erwerbseinkünfte als nicht abzuwendender Einkommensrückgang darstellt (BGH FamRZ 03, 590). Erlangt der Schuldner unmittelbar nach dem Verlust des Arbeitsplatzes eine neue Anstellung mit etwa dem gleichen Einkommen, hat die Abfindung keine Lohnersatzfunktion (BGH FamRZ 12, 1048; 12, 1040). Sie ist sodann dem Vermögen zuzurechnen (Karlsr FamRZ 14, 942; Hamm FamRZ 14, 1034; zur Abgrenzung vgl BGH FamRZ 01, 278). Ungeachtet seiner Funktion als Lohnersatzleistung bildet der bei Zustellung des Scheidungsantrags vorhandene Abfindungsbetrag einen beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigenden Vermögenswert (BGH FamRZ 01, 278). Es gilt allerdings das Verbot der Doppelverwertung (BGH FamRZ 04, 1352; 03, 432). Ein güterrechtlicher Ausgleich eines vorhandenen Vermögenswerts findet nicht statt, soweit diese Vermögensposition auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs (vgl § 2 IV VersAusglG), ausgeglichen wurde. Für das Verhältnis zwischen Zugewinn- und Versorgungsausgleich ergibt sich dies aus § 2 IV VersAusglG. Für das Verhältnis zwischen Unterhalt und Zugewinn ist dies gleichfalls anerkannt (BGH NJW 11, 999; FamRZ 03, 432). Eine doppelte Teilhabe kann aber nur eintreten, wenn jeweils dieselbe Vermögensposition ausgeglichen wird. Zwischen Unterhalt und Zugewinn ist dies regelmäßig nicht der Fall, weil der Zugewinn auf ein stichtagsbezogenes Vermögen gerichtet ist, während der Unterhalt, der den laufenden Lebensbedarf decken soll, auf Einkünften und Vermögenserträgen aufbaut. Das Unterhaltsrecht verlangt den Einsatz des Vermögens für Unterhaltszwecke nur unter besonderen Voraussetzungen (§§ 1577 III, 1581 2). Zu einer Konkurrenz kann es nur kommen, wenn zum Unterhalt auch der Vermögensstamm herangezogen wird (BGH FuR 11, 281; FamRZ 08, 761).

 

Rn 11

Die beim Ausscheiden aus der Bundeswehr an Soldaten gezahlte Übergangsbeihilfe (§ 12 SVG) stellt eine abfindungsgleiche Zahlung dar und ist unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (BGH FamRZ 87, 930). Etwas anderes gilt für die nach § 11 SVG gezahlten Übergangsgebührnisse. Diese werden je nach Dienstzeit für sechs Monate bis drei Jahre gezahlt und sind als laufende Bezüge den regelmäßigen Einkünften zuzurechnen (BGH FamRZ 87, 930). Entlassungsgeld, das ein Zivildienstleistender als Überbrückung bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhält, ist gleichfalls als Einkommen anzusehen (München FamRZ 92, 595).

Die Ausbildungsversicherung eines Auszubildenden muss für einen längeren Zeitraum, regelmäßig die Dauer der Ausbildung, umgerechnet und dann angerechnet werden.

Jubiläumszuwendungen sind unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (BGH FamRZ 70, 636) und ggfs auf einen angemessenen Ze...

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