Rn 8

Gem § 1610 II umfasst der angemessene Unterhalt den gesamten Lebensbedarf. Nach I der Vorschrift bestimmt sich das Maß des Unterhalts durch die Lebensstellung des Bedürftigen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass unterhaltsberechtigte Kinder im Regelfall noch keine wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt haben, so dass sich ihre Lebensstellung von ihren Eltern ableitet. Es kommt daher auf deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse an (BGH FamRZ 96, 160; 87, 58). Aus diesem Grund errechnet sich der Bedarf auch bei minderjährigen Kindern nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern BGH Beschl v15.2.12 – XII ZB 201/16). Ein Elternteil ist jedoch nur verpflichtet, den Unterhalt zu zahlen, der nach seinem Einkommen geschuldet wird. Daher wirkt sich der nach den zusammengerechneten Einkünften ermittelte Bedarf bei minderjährigen Kindern auf die Barunterhaltspflicht nicht aus.

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