Rn 17

In Betracht kommt die Verwirkung gem § 1611 und die allg Verwirkung gem § 242, die eintritt, wenn Unterhalt längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und der Verpflichtete davon ausgehen durfte, dass Unterhalt nicht verlangt wird (BGH FamRZ 02, 1698; 07, 452). Das Letztere, das sog Vertrauensmoment, ist aber nur gegeben, wenn der Verpflichtete aufgrund eines Verhaltens des Berechtigten davon ausgehen durfte, dass der Unterhalt nicht mehr geltend gemacht wird. Allein die Nichtgeltendmachung eines Anspruchs über einen längeren Zeitraum führt noch nicht zur Verwirkung (BGH FamRZ 18, 589, 681).

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