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Durch das G zur Modernisierung des Schuldrechts v 26.11.01 ist in erheblichem Umfang in das bis dato bestehende Verjährungsrecht eingegriffen worden. Den intertemporalen Anwendungsbereich regelt Art 229 § 6 EGBGB. Für die Einzelheiten wird auf die Kommentierung im PWW-Online-Ergänzungsband verwiesen.

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