Rn 8

Es gilt das Trennungsprinzip, dh die juristische Person ist ggü ihren Mitgliedern verselbstständigt, die Vermögenssphären sind streng getrennt. Soweit kein besonderer Haftungsgrund vorliegt (zB Übernahme einer Bürgschaft, Delikt oder § 278 I AktG) haften die Mitglieder der juristischen Person nicht; der Gläubiger kann also nicht direkt auf die Mitglieder ›durchgreifen‹. Hinsichtlich der Einzelheiten des Durchgriffs, der nicht nur bei der Haftung, sondern etwa auch bei der Zurechnung eine Rolle spielt, muss auf die Spezialliteratur verwiesen werden (Jung Unternehmergesellschafter, passim; dazu Schöpflin ZHR 169 (05), 98; BRHP/Schöpflin § 21 Rz 17 ff). Der Durchgriff muss restriktiv gehandhabt werden, um das Rechtsinstitut der juristischen Person nicht auszuhöhlen. Die Rspr bejaht einen Durchgriff deshalb nur dann, wenn das Berufen auf das Trennungsprinzip einen Rechtsmissbrauch darstellt (BGHZ 78, 313, 333). Auch beim eV kommt Durchgriffshaftung wegen Rechtsformmissbrauchs grds in Betracht. Bloßes Nichteinschreiten gegen strukturelle Fehlentwicklungen des eV oder gegen erhebliche wirtschaftliche Betätigungen, die das Nebenzweckprivileg überschreiten, führt aber nicht zur persönlichen Haftung der Vereinsmitglieder. Denn das Gesetz sieht als ausreichende, der Durchgriffshaftung vorgehende Sanktion das Amtslöschungsverfahren (§ 395 FamFG) vor (BGHZ 175, 12).

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