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Die Rechtsfähigkeit der juristischen Person ist umfassend, betrifft also nicht nur die Vermögensfähigkeit, so dass die juristische Person zB auch Träger von einzelnen Persönlichkeitsrechten wie des Namensrechts sein kann und auch als Inhaberin von Grundrechten in Betracht kommt (Art 19 III GG). Sie ist aber nicht fähig, Subjekt von Rechtsbeziehungen zu sein, die nur zwischen natürlichen Personen möglich sind, zB von familienrechtlichen Beziehungen. Die juristische Person kann zwar nicht vererben, aber Erbin oder Testamentsvollstreckerin sein.

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