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Die juristische Person handelt durch ihre Organe, die mit den Organwaltern besetzt sind – der Verein handelt also zB durch seinen Vorstand, der mit den Vorstandsmitgliedern besetzt ist. Diese Sichtweise entspricht der Organtheorie v Gierkes, die sich gegen Savignys Vertretertheorie durchgesetzt hat, nach der die juristische Person einer unmündigen natürlichen Person entspricht, die im Rechtsverkehr vertreten werden muss (s. Beuthien NJW 99, 1142). Das rechtswidrige, insbes das deliktische Verhalten der Organe wird der juristischen Person nach § 31 zugerechnet.

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