Rn 7

Im Umfang der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker hat dieser nach § 34 III AO die steuerlichen Pflichten zu erfüllen und haftet dafür nach §§ 69, 34 AO mit den Erben gesamtschuldnerisch. Für Steuern, die noch beim Erblasser entstanden sind, muss der Testamentsvollstrecker die nötigen Steuererklärungen abgeben und die Nebenpflichten aus dem Steuerschuldverhältnis erfüllen. Rechtsbehelfe können jedoch nur die Erben einlegen. Die Erbschaftssteuererklärung ist ebenfalls vom Testamentsvollstrecker abzugeben (§ 31 V ErbStG), uU aber beschränkt auf den Gegenstand, für den Testamentsvollstreckung besteht (für Verwaltungsvollstreckung am Vermächtnisgegenstand BGH NJW-RR 14, 260). Die Zuständigkeit für Rechtsbehelfe liegt auch hier wieder bei den Erben. Andere Steuern, die nach dem Erbfall entstehen (zB für Erträge aus dem Nachlass), sind von den Erben zu entrichten und darüber die Erklärungen von ihnen abzugeben. Anderes gilt, wenn der Testamentsvollstrecker (nach bisheriger Praxis: als Vertreter oder Treuhänder, oben Rn 4 f) ein Unternehmen fortführt. Dann ist er für die betrieblichen Steuern (GewSt, USt) erklärungspflichtig (genauer Wälzholz/Vassel-Knauf in: J. Mayer ua, Testamentsvollstreckung, § 46 Rz 92 ff).

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