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Das Pflichtteilsrecht ist ein Rechtsverhältnis, das zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und Erblasser bereits zu dessen Lebzeiten besteht, dessen Tod überdauert und sich mit seinen Erben fortsetzt. Es zeitigt schon zu Lebzeiten des Erblassers Rechtswirkungen (vgl §§ 311b V, 1643, 1822 Nr 1, 2281 I Hs 2, 2346 II; BGH NJW 58, 1964 [BGH 01.10.1958 - V ZR 53/58]) und kann Gegenstand der Feststellungsklage (§ 256 I ZPO) sein (BGH NJW 04, 1874 [BGH 10.03.2004 - IV ZR 123/03]); nach dem Tod des Erblassers fehlt das Interesse festzustellen, dass kein Pflichtteilsentziehungsrecht bestand (BGH NJW-RR 93, 391; Celle 17.3.22 – 6 U 63/21). Miterben können das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts feststellen lassen (BGH ZEV 10, 468, 469 [BGH 14.04.2010 - IV ZR 135/08]: potenziell Beteiligte sind nicht notwendige Streitgenossen nach § 62 ZPO). Es kann auch Feststellung einzelner, aus dem umfassenden Rechtsverhältnis des Pflichtteilsanspruchs hervorgehenden gegenseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen jedenfalls dann verlangt werden, wenn es prozessökonomisch sinnvoll ist, weil so einzelne streitige Punkte so geklärt werden können, dass der Streit insgesamt ausgeräumt wird und sich weitere Prozesse erübrigen (BGH 29.11.11 – II ZR 306/09). Streitwert: Abschlag von 20 % (BGH 28.11.19 – IV ZR 70/19 Rz 4). Aus dem Pflichtteilsrecht kann sich mit dem Erbfall (§ 2317 I) der vererbliche und übertragbare (§ 2317 II) Pflichtteilsanspruch herleiten. Der Pflichtteilsberechtigte ist nur mit einer Forderung am Nachlass beteiligt. Der Anspruch richtet sich auf Geld, nämlich auf die Hälfte des Werts des entzogenen Erbteils (§ 2303 I 2; s.a. §§ 2325 ff), und ist grds sofort fällig. Er entfällt durch Pflichtteilsentziehung (§§ 2333 ff), Erklärung der Erbunwürdigkeit (§ 2345 II) oder Verzicht (§ 2346 I 2).

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