Rn 8

Der Kernbestand schuldrechtlicher Regeln findet sich im zweiten Buch des BGB, also in den §§ 241–853. Jedoch ist das Schuldrecht nicht auf diesen Regelungsort beschränkt; vielmehr finden sich schuldrechtliche Bestimmungen – vorwiegend Anspruchsgrundlagen – auch in sämtlichen anderen Büchern des Gesetzbuchs. Außerdem enthält das deutsche Recht schuldrechtliche Regelungen in einer Unzahl weiterer Gesetze. Insbes enthält das HGB zahlreiche Sonderbestimmungen für handelsrechtliche Schuldverhältnisse. Eine Reihe von Sondergesetzen behandelt etwa Fragen der außervertraglichen Haftung für gefährliche Anlagen (HPflG), gefährliche Produkte (ProdHaftG), Umweltschäden (UmweltHG) und Unfälle im Straßenverkehr (StVG). Neben diesen nationalen Sondergesetzen können freilich auch einheitsrechtliche Regelungen wie EU-Verordnungen oder völkerrechtliche Verträge, wie das internationale UN-Kaufrecht, CISG, zur Anwendung gelangen.

 

Rn 9

Das BGB arbeitet mit der Regelungstechnik, allgemeine, in einer Vielzahl von Regelungsbereichen gleichartig auftretende Probleme ›vor die Klammer zu ziehen‹ und abstrakt zu regeln. Diese Technik betrifft nicht nur das Verhältnis der verschiedenen Bücher des Gesetzes zueinander, sondern sie findet auch innerhalb des zweiten Buchs Anwendung: die §§ 241–432 behandeln den ›Allgemeinen Teil‹ des Schuldrechts und enthalten idealiter allgemeine, dh für alle Schuldverhältnisse geltende Regeln. Diese Regelungstechnik erschwert freilich gelegentlich die Lesbarkeit der Normen, etwa wenn sich die Regeln über den Handelskauf über den Allgemeinen Teil, das allgemeine Schuldrecht, das besondere Schuldrecht und die §§ 373 ff HGB verstreut finden.

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