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Das für schuldrechtliche Konstellationen einschlägige Internationale Privatrecht ist weitgehend in den EG-Verordnungen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I; ABlEU Nr L 177 v 4.7.08, 6) und über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II; ABlEU Nr L 199 v 31.7.07, 40) anzuwenden. Sonderregeln finden sich etwa im EGBGB (Art 46b [Verbraucherschutz], 38–42 [Restfälle gesetzliche Schuldverhältnisse]), in § 185 II GWB und § 32b UrhG; Art 7 ff EGVVG sind aufgehoben und durch Art 7 Rom I ersetzt worden. Neben diesen nationalen und europäischen Vorschriften findet sich eine Reihe völkerrechtlicher Verträge, die jedoch überwiegend nicht internationales Privatrecht, sondern internationales Einheitsrecht setzen. Die wichtigsten unter diesen sind das internationale UN-Kaufrecht, CISG, v 11.4.80, sowie die verschiedenen transportrechtlichen Übereinkommen (ua CMR, COTIF [CIV u CIM], Abkommen von Warschau u Montreal), welche, soweit sie Regelungen treffen, die entspr Regeln des nationalen Sach- und Kollisionsrechts verdrängen.

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