Rn 3

Das Schuldrecht organisiert Güterbewegungen am Markt. Klassischerweise sind dies Waren, im Zeitalter der Informationstechnologie aber auch digitale Inhalte (s §§ 327 ff) sowie zunehmend personenbezogene Daten, die häufig an die Stelle einer monetären Vergütung treten (S 312 Ia; § 327 III; gundlegend Langhanke/Schmidt-Kessel, EuCML 2015, 218). Außerdem dient es – auch außerhalb des rechtsgeschäftlichen Verkehrs – dem Personen- und Güterschutz. Zu diesem Zweck hält das Gesetz umfängliche Ausgleichsordnungen, nämlich das Schadensersatzregime nach §§ 823 ff sowie die Bewältigung unberechtigter Vermögensverschiebungen in den §§ 812 ff, vor. Eine Zwitterstellung nehmen in diesem Zusammenhang die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff) ein, weil sie einerseits eine Ausgleichsordnung bilden und andererseits Schwächen der Vertragsordnung überwinden helfen.

 

Rn 4

Neben diesen beiden Kernfunktionen dient das Schuldrecht außerdem dazu, allgemeine Regeln für die entstehenden Rechte bereitzustellen: So finden sich etwa allgemeine Regeln über Geldschulden (§§ 244–248), über Schadensersatzansprüche (§§ 249–255) sowie über das Erlöschen entstandener Ansprüche durch Erfüllung (§§ 362–371), Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf (§§ 372–386), Aufrechnung (§§ 387–396) und Erlass (§ 397). Ferner werden die Übertragung der Gläubigerstellung durch Abtretung (§§ 398–413) und der Schuldnerstellung durch Schuldübernahme (§§ 414–418) sowie die verschiedenen Konstellationen von Personenmehrheiten auf Gläubiger- oder Schuldnerseite (§§ 420–432) behandelt. Die genannten Regeln bilden zusammen mit einigen wenigen weiteren den wirklichen Allgemeinen Teil des Schuldrechts, weil sie ohne Rücksicht darauf Anwendung finden (sollen), welcher der genannten Kernfunktionen der jeweils entstandene Anspruch seine Existenz verdankt.

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