A. Bedeutung und Funktionen des Schuldrechts.

 

Rn 1

Das Schuldrecht gehört zum Kern des zivilen Vermögensrechts, welchen es zusammen mit dem Allgemeinen Teil und dem Sachenrecht bildet. Regelungsgegenstand ist – wie auch die Überschrift zum zweiten Buch des BGB deutlich macht – das ›Recht der Schuldverhältnisse‹. ›Schuld‹ meint dabei keinen moralischen Vorwurf, sondern die Verpflichtung von Personen im Rechtsverkehr; ›Schuld‹ ist deshalb ›Pflicht‹. Dieser Pflicht einer Person, des Schuldners, steht das (subjektive) Recht einer anderen, des Gläubigers, ggü. Das zwischen beiden Personen bestehende Rechtsverhältnis wird international als ›Obligation‹ bezeichnet. Den vor 1900 auch in Deutschland vorherrschenden Begriff der Obligation hat das BGB durch den Terminus ›Schuldverhältnis‹ ersetzt (zum Begriff des Schuldverhältnisses s § 241 Rn 3 ff). Der DCFR hat die Begriffsbedeutung von Obligation auf die Pflicht reduziert und damit das Element des Rechtsverhältnisses ausgeblendet.

 

Rn 2

Das Schuldrecht behandelt Rechtsverhältnisse zwischen – im Ausgangspunkt – gleichgeordneten Teilnehmern am Rechtsverkehr. Dabei ist es nicht auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts beschränkt, sondern findet auch Anwendung, soweit juristische Personen des Öffentlichen Rechts am Privatrechtsverkehr teilnehmen (zur Abgrenzung zum Öffentlichen Recht Rn 11). Gleichordnung meint nicht, dass sich Hierarchien mit den Mitteln des Schuldrechts nicht organisieren ließen. So können insbes unter § 315 Weisungsrechte vereinbart werden; zahlreiche Sonderregeln (§§ 166 II, 447 II, 645 I 1, 665, 855 ferner §§ 369 III, 384 I, 385, 408 I Nr 11, 418, 419, 427 III–V, 446 II, 451d III, 454 I Nr 2 und IV, 471 II HGB, sowie für das Arbeitsrecht § 106 GewO) zeigen, dass es sich dabei um eine allgemeine Form der Gestaltung vertraglicher Beziehungen handelt.

[1] Eine Fortwirkung alten Rechts ist auch iÜ regelmäßig ausgeschlossen. Hinweis: Siehe hierzu im PWW-Online-Ergänzungsband (www.pww-oe.de) die um eine auszugsweise Kommentierung des Art 229 EGBGB erweiterte Fassung dieser Vorbemerkung zu § 241 (Rn 32–128 Stand: 15. Aufl 2020). Soweit sich im Folgenden Verweise auf Rn 32 ff beziehen, finden sich die Ausführungen hierzu im PWW-Online-Ergänzungsband.

I. Funktionen des Schuldrechts.

 

Rn 3

Das Schuldrecht organisiert Güterbewegungen am Markt. Klassischerweise sind dies Waren, im Zeitalter der Informationstechnologie aber auch digitale Inhalte (s §§ 327 ff) sowie zunehmend personenbezogene Daten, die häufig an die Stelle einer monetären Vergütung treten (S 312 Ia; § 327 III; gundlegend Langhanke/Schmidt-Kessel, EuCML 2015, 218). Außerdem dient es – auch außerhalb des rechtsgeschäftlichen Verkehrs – dem Personen- und Güterschutz. Zu diesem Zweck hält das Gesetz umfängliche Ausgleichsordnungen, nämlich das Schadensersatzregime nach §§ 823 ff sowie die Bewältigung unberechtigter Vermögensverschiebungen in den §§ 812 ff, vor. Eine Zwitterstellung nehmen in diesem Zusammenhang die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff) ein, weil sie einerseits eine Ausgleichsordnung bilden und andererseits Schwächen der Vertragsordnung überwinden helfen.

 

Rn 4

Neben diesen beiden Kernfunktionen dient das Schuldrecht außerdem dazu, allgemeine Regeln für die entstehenden Rechte bereitzustellen: So finden sich etwa allgemeine Regeln über Geldschulden (§§ 244–248), über Schadensersatzansprüche (§§ 249–255) sowie über das Erlöschen entstandener Ansprüche durch Erfüllung (§§ 362–371), Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf (§§ 372–386), Aufrechnung (§§ 387–396) und Erlass (§ 397). Ferner werden die Übertragung der Gläubigerstellung durch Abtretung (§§ 398–413) und der Schuldnerstellung durch Schuldübernahme (§§ 414–418) sowie die verschiedenen Konstellationen von Personenmehrheiten auf Gläubiger- oder Schuldnerseite (§§ 420–432) behandelt. Die genannten Regeln bilden zusammen mit einigen wenigen weiteren den wirklichen Allgemeinen Teil des Schuldrechts, weil sie ohne Rücksicht darauf Anwendung finden (sollen), welcher der genannten Kernfunktionen der jeweils entstandene Anspruch seine Existenz verdankt.

II. Schuldrecht und Vertragsrecht.

 

Rn 5

Entspr den beschriebenen Funktionen des Schuldrechts, erfasst dieses Rechtsgebiet vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse. Schuldrecht und Vertragsrecht sind nicht deckungsgleich: Einerseits ist das Vertragsschlussrecht – von wenigen Ausnahmen (etwa §§ 241a, 311 ff, 312 ff) abgesehen – nicht Teil des Schuldrechts, andererseits gilt das Schuldrecht mit seinen allgemeinen Regeln (s ua Rn 11 f) grds auch für das Deliktsrecht, das Bereicherungsrecht und für das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag. Diese Ordnungsidee des Schuldrechts steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zu Tendenzen der europäischen und internationalen Rechtsvereinheitlichung (s etwa die Unidroit Principles of International Commercial Contracts 2010 [PICC], die Principles of European Contract Law Parts I & II 2000, Part III 2003 [PECL] sowie die verschiedenen Mitteilungen der EG-Kommission zum Europäischen Vertragsrecht aus den Jahren 2001, 2002 und 2...

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