I. Die Vertragsstrafe.

 

Rn 3

Die Vertragsstrafe beruht auf einem besonderen Strafversprechen, § 339. Sie ist im Grundsatz unabhängig von der Entstehung eines Schadens beim Gläubiger. Vielmehr soll sie die Vertragserfüllung gerade auch dort erzwingen, wo ein Schaden iSd §§ 249 ff rechtlich zweifelhaft (zB Ausfall der Eigennutzung, vgl § 249 Rn 40 ff) oder schwer zu beweisen (etwa: Bauzeitverzögerung) ist. Nur über § 340 II sind die Vertragsstrafe und ein nachweisbarer Schaden miteinander verbunden.

II. Der pauschalierte Schaden.

 

Rn 4

Wenn ein Schaden schwer zu beziffern ist (wie häufig bei vorzeitiger Kündigung von Verträgen), wird seine Höhe oft vorab pauschal festgelegt (zB auf 10 % des vereinbarten Preises). Hier ist die Abgrenzung zur Vertragsstrafe wichtig, weil nur Schadenspauschalen dem § 309 Nr 5 unterliegen. Andererseits sind Vertragsstrafen durch § 309 Nr 6 in bestimmten Fällen verboten; auch unterliegen sie der richterlichen Herabsetzung nach § 343. Grob gesagt gilt: Je stärker der Betrag sich von dem zu erwartenden Schaden entfernt, umso näher liegt die Annahme einer Vertragsstrafe. Denn sie will weniger den entstandenen Schaden ersetzen, als vielmehr einen Zwang zu pünktlicher Erfüllung ausüben.

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