Rn 14

Zur Gewinnherausgabe Koziol FS Medicus [09], 237. Die Klauselverbote in § 309 Nr 5 betreffen die Pauschalierung des Schadens (s.o. Rn 4). Dagegen verbietet die Nr 7 neben dem Ausschluss der Haftung auch jede Begrenzung. IÜ verbietet § 276 III bei Vorsatz auch eine Haftungsbegrenzung sogar in Individualverträgen.

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