Rn 5

Die Beweislast für die den Ersatzspruch begründenden Umstände einschließlich des Schadens liegt beim Geschädigten. Ausnahmen iSe Beweislast des Schädigers gelten im Bereich des Schadens nach § 251 II (unverhältnismäßige Höhe der Herstellungskosten), § 252 2 (entgangener Gewinn unter dem zu erwartenden) und va § 254 (mitwirkendes Verschulden). Dazu kommen noch schadensmindernde Umstände, die ohne gesetzliche Grundlage berücksichtigt werden können (Anrechnung von mit dem Schaden verbundenen Vorteilen, s § 249 Rn 80 ff; Reserveursachen, s § 249 Rn 111 ff).

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