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Weiter kann dem Geschädigten § 287 I ZPO helfen: Bei Streit über die Entstehung eines Schadens oder seine Höhe darf das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier (dh pflichtgemäßer) Überzeugung ohne die Bindung an Beweisanträge entscheiden. Das gilt für die haftungsausfüllende Kausalität, die über den Umfang des ersatzfähigen Schadens entscheidet (BGH NJW 00, 509), nicht dagegen für die haftungsbegründende, also zwischen verschiedenen Tatbestandsmerkmalen der Anspruchsnorm bestehende Kausalität, welche nach § 286 ZPO im Strengbeweis nachgewiesen werden muss (BGH NJW 04, 777, 778). § 286 ZPO gilt daher für den Nachweis einer unfallursächlichen Primärverletzung, auch dann, wenn mehrere (voneinander unabhängige) Verletzungen und die Kausalität des Schädigungsereignisses hierfür in Streit stehen; das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO findet aber Anwendung für die Frage, ob eine haftungsbegründende Primärverletzung weitere, hierauf kausal beruhende Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Folge hatte (BGH NJW 19, 2092 in teilw Abkehr älterer Rspr; klarstellend erneut BGH VersR 22, 1309). So genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast des zur Wiederherstellung ›erforderlichen Betrages‹ durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ist dies geschehen, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH VersR 13, 1544); zum Einwand eines Vorschadens des unfallbedingt beschädigten Kfz vgl. BGH NJW 20, 393. § 287 ZPO gilt gleichermaßen im Vertragsrecht, etwa bei der Schätzung kaufrechtlich geschuldeten Schadensersatzes (BGH NJW 22, 2685 [BGH 11.03.2022 - V ZR 35/21]). Auch ist bei § 287 ZPO das Beweismaß ggü § 286 ZPO gemindert: Genügen soll ›eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit‹ (BGH NJW 93, 734 [BGH 05.11.1992 - IX ZR 12/92]).

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