Rn 3

Der sachliche Anwendungsbereich wird positiv durch § 305 I 1 und negativ durch § 305 I 3 (§ 305 Rn 11), § 305b und § 310 IV 1 (§ 310 Rn 14) festgelegt. Umgehungskonstruktionen, etwa auf der Grundlage gesellschaftsrechtlicher Beziehungen oder interner Anweisungen, werden von § 306a erfasst (§ 306a Rn 2). Der persönliche Anwendungsbereich einiger Vorschriften wird, bspw für den unternehmerischen Geschäftsverkehr, durch § 310 I, II eingeschränkt (§ 310 Rn 2 ff).

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