Rn 4

Nach Art 229 § 5 EGBGB gelten die §§ 305 ff für alle Schuldverhältnisse, die nach dem 31.12.01 entstanden sind. Vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge unterfallen dem AGBG (BGH NJW 04, 1104 [BGH 22.01.2004 - III ZR 68/03]). Auf vor dem 1.1.02 abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse sind ab dem 1.1.03 die §§ 305 ff anwendbar. Bei Arbeitsverträgen kann dies die ergänzende Vertragsauslegung als Maßnahme des Vertrauensschutzes rechtfertigen (§ 305c Rn 20 aE). Klauseln, die den zeitlichen Anwendungsbereich abw von Art 229 § 5 EGBGB regeln, sind nach § 307 II Nr 1 unwirksam (BRHP/Becker § 305 Rz 6).

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