Rn 1

Am wichtigsten unter den seit § 311 behandelten vertraglichen Schuldverhältnissen sind diejenigen aus gegenseitigen Verträgen (u. Rn 3). Bei diesen verspricht jede Partei ihre Leistung, damit auch die andere Partei die Gegenleistung verspricht. Leistung und Gegenleistung stehen hier also in einem auch als Synallagma bezeichneten Zusammenhang.

 

Rn 2

Dieser Zusammenhang zeigt sich schon bei der Entstehung der Verpflichtungen daran, dass ohne die Verpflichtung zur Leistung auch diejenige zur Gegenleistung nicht entsteht. Denn die Unwirksamkeit des Versprechens der einen Partei macht den ganzen Vertrag und damit auch das Versprechen der anderen Partei unwirksam. Die §§ 320 bis 326 tragen diesem Zusammenhang zudem beim weiteren Schicksal des gegenseitigen Vertrages Rechnung nach der Maxime: Ohne Leistung keine Gegenleistung (Ausnahmen §§ 323 VI, 326 II). Technische Mittel zur Durchsetzung dieser Maxime sind Leistungsverweigerungsrechte (§ 320 bis 322) und die Auflösung des Vertrages idR durch Rücktritt (§§ 323, 324, 326 V). Alternativ kann die gestörte Leistung – und zwar unabhängig vom Vorliegen eines gegenseitigen Vertrages – auch surrogiert werden, und zwar durch Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 bis 283) oder Aufwendungsersatz (§ 284), endlich durch einen vom Schuldner erlangten Ersatz oder Ersatzanspruch (§ 285).

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