Rn 9

Dem Schuldner muss erkennbar gewesen sein, dass infolge eines Fehlers bei der Vertragserfüllung ein Dritter zu Schaden kommen kann (etwa BGHZ 75, 321, 323 mN). Denn er muss das Risiko einer durch den Drittschutz eintretenden Haftungserweiterung abschätzen können um, ggf auch durch einen entspr Versicherungsschutz Vorsorge zu treffen (BGHZ 51, 91, 96; BGH ZIP 04, 1814, 1817). Auf diese Erkennbarkeit kann man am ehesten verzichten, wenn der Schaden dem Dritten statt dem Gläubiger droht, so dass nur der Gläubiger und nicht der Umfang der Ersatzpflicht in Frage steht. Gleiches gilt nach BGHZ 159, 1, 9 f auch, wenn die Zahl der Dritten ungewiss ist, aber das Haftungsrisiko insgesamt (etwa durch den geschätzten Grundstückswert) beschränkt wird.

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