Rn 10

BGHZ 133, 168, 172 fordert zusätzlich ein Schutzbedürfnis des Dritten. Dieses sei im Allgemeinen zu verneinen, wenn dem Dritten – gleich gegen wen – eigene Vertragsansprüche zustehen, die zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie die Ansprüche aus der Drittschutzwirkung. Daher hat BGHZ 70, 327, 330 eine Drittschutzwirkung des Hauptmietvertrages für den Untermieter verneint, weil dieser Ansprüche gleichen Inhalts gegen seinen Untervermieter habe; ebenso BGH NJW-RR 11, 462 für Ansprüche gegen den KfZ-Sachverständigen wegen Sachmangels und den weiterhin bestehenden Nacherfüllungsanspruch des Käufers; s weiter BGH NJW 18, 1537. Nach BGHZ 200, 188 ist mangels Schutzbedürftigkeit auch der Eigentümer eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Verwaltungsträger und einem privaten Abschleppunternehmer geschlossenen Vertrags einbezogen. Auf die Leistungsfähigkeit des weiteren Schuldners soll es dabei nicht ankommen (BGH NJW 04, 3630, 3632; NJW 18, 608 [BGH 07.12.2017 - IX ZR 45/16] Rz 12). Ansprüche aus der vertraglichen Drittschutzwirkung wären so gewissermaßen subsidiär. Dagegen, aber kaum überzeugend Schwarze AcP 203, 348 ff.

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