Rn 1

Die Vertragsstrafe verfolgt zwei Ziele: Sie soll den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anhalten, und sie soll dem Gläubiger bei einer Zuwiderhandlung eine erleichterte Schadloshaltung ohne einen Schadensnachweis ermöglichen (so schon Mot bei Mugdan II 152; BGHZ 85, 305, 312 f mN; 105, 24, 27; 153, 311, 325 f; NJW 17, 3145 Rz 15). Dabei gelten die §§ 339 ff (Ausn § 343 II) für das unselbstständige (akzessorische) Strafversprechen, das also eine primäre Leistungspflicht voraussetzt und deren Erfüllung sichern soll. Diese Primärpflicht kann auch eine gesetzliche sein (BGH NJW 93, 1786, 1787 [BGH 28.01.1993 - I ZR 294/90] für § 667). Häufigster Anwendungsfall für die Vertragsstrafe sind zu befürchtende Schwierigkeiten beim Schadensnachweis, etwa bei entgangenem Gewinn (vgl aber u. Rn 4). Zur Qualifikation einer ›Spaßbieterklausel‹ in den AGB einer Plattform als Vertragsstrafe Frankfurt NJW-RR 16, 1070 [BGH 21.07.2016 - IX ZB 58/15] Rz 26 ff; zur Gestaltung von Strafversprechen Schramm NJW 08, 1494 [BAG 14.08.2007 - 8 AZR 973/06].

 

Rn 2

Aus der Akzessorietät der unselbstständigen Vertragsstrafe folgt, dass der Anspruch auf die (noch nicht verfallene) Strafe nur gemeinsam mit der Primärpflicht auf einen Dritten übergehen kann (K. Schmidt FS Heinrichs [98], 529, 531). Auch lässt die Unwirksamkeit der Primärpflicht kein wirksames Strafversprechen zu. Fällt dagegen die Primärpflicht etwa durch Kündigung nur für die Zukunft weg, bleibt der Anspruch auf schon verfallene Strafen erhalten. Doch kann die Strafe später nicht mehr verwirkt werden (BGH NJW 62, 1340, 1341 [BGH 18.05.1962 - I ZR 91/60]).

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