Rn 7

Die Vertragsstrafe ist für den Versprechenden insofern gefährlich, als er regelmäßig davon ausgeht, es werde nicht zu einem Verfall kommen. Daher gibt es Beschränkungen: Nach § 555 kann sich der Wohnungsvermieter vom Mieter keine Vertragsstrafe versprechen lassen (zur Abgrenzung BGH NJW 10, 859 [BGH 14.10.2009 - VIII ZR 272/08]). § 344 erklärt Strafversprechen für unwirksam, wenn die Primärleistung selbst nicht wirksam versprochen werden kann (vgl § 1297 II und § 2302). Durch AGB kann nach § 309 Nr 6 ein Nichtunternehmer einem Unternehmer eine Vertragsstrafe nicht wirksam versprechen. Das gilt aber trotz § 310 IV 2 nicht für das Verhältnis Arbeitnehmer – Arbeitgeber, BAG ZIP 04, 1277. Keine Anwendung findet § 309 Nr 6 im Bereich der Beförderungserschleichung, da insoweit vorrangige gesetzliche Vorschriften bestehen (Grüneberg/Grüneberg § 309 Rz 35). Dies soll auf die unberechtigte Nutzung von Parkflächen übertragen werden können (Caspary JR 14, 179, 180). Dennoch haftet der Halter nicht ohne Weiteres für eine durch den Fahrer verwirkte Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes gegen die Parkbedingungen (BGH NJW 20, 755 [BGH 18.12.2019 - XII ZR 13/19] Rz 28 ff). Eine Vertragsstrafenklausel kann aus mehreren trennbaren Regelungen bestehen, so dass diese jeweils einer eigenen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff unterzogen werden können (BGH NJW 14, 456 [BGH 27.11.2013 - VII ZR 371/12]: Klausel, in der mehrere Fristen aufgeführt sind). Für den Widerruf von Verbraucherverträgen schließt § 361 I Vertragsstrafen aus, ähnl § 725 VI. Schließlich kann das Versprechen einer Vertragsstrafe sittenwidrig (München ZMGR 14, 292: Kooperationsvertrag zweier Hebammen) oder rechtsmissbräuchlich sein, etwa im Fall der Berufung auf eine nur formale Rechtsstellung (BGH ZIP 20, 383 Rz 7). Zu überhöhten Vertragsstrafen vgl § 343.

 

Rn 8

Kein Konflikt besteht dagegen zwischen der Vertragsstrafe und einem Ordnungsgeld nach § 890 ZPO. Insb wird der Gläubiger durch den Verfall einer Vertragsstrafe nicht gehindert, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO zu beantragen (BGHZ 138, 67, 70). Allerdings mag die früher eingetretene Sanktion bei der Bemessung der späteren mitberücksichtigt werden (BGH aaO 70 f, vgl zum Unterschied auch BGH NJW 94, 45, 46 [BGH 30.09.1993 - I ZR 54/91]).

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