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Bei voraussehbaren Schwierigkeiten des Schadensnachweises wird oft vorsorglich die Zahlung einer bestimmten Summe als Pauschale vereinbart. Hierfür ist kennzeichnend, dass die Parteien sich an einer möglichst realistischen Schätzung des wirklich zu erwartenden Schadens orientieren (vgl § 309 Nr 5). Hier wird also nur der Schadensnachweis erleichtert und nicht unmittelbar – wie bei der Vertragsstrafe – ein zusätzlicher Druck auf den Schuldner beabsichtigt (BGHZ 49, 84, 89).

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