Rn 5

Kraft einer Verwirkungsklausel braucht der Schuldner nicht – wie bei der Vertragsstrafe – eine zusätzliche Leistung zu erbringen. Vielmehr verliert er eigene Rechte. Beim vereinbarten Verlust aller Rechte deutet § 354 das in einen Rücktrittsvorbehalt um. Für eine weniger weitgehende Sanktion gilt das nicht. Doch ist dann der Unterschied zur Vertragsstrafe nicht so gewichtig, dass eine (entspr) Anwendung der §§ 339 ff ausgeschlossen sein müsste (BGH NJW 60, 1568). Anwendbar sind etwa das Verschuldenserfordernis von § 339 (RGZ 95, 199, 203) und die Herabsetzungsbefugnis nach § 343 (BGH NJW 68, 1625 [BGH 22.05.1968 - VIII ZR 69/66]). Dagegen sollen die §§ 339 ff für Vereinbarungen über eine vorzeitige Fälligkeit bei Zahlungsverzug nicht passen (BGH NJW 86, 46, 48 [BGH 19.09.1985 - III ZR 213/83]).

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