Rn 6

Insb bei Vereinsstrafen und Betriebsbußen ist die Rechtsnatur str. Die Problematik ergibt sich aus den Besonderheiten von Vereins- und Arbeitsrecht und ist dort zu erörtern, doch vgl MüKo/Gottwald Rz 49; Thönissen AcP 219, 855, 869. Ein gesellschaftsvertraglicher Abfindungsausschluss wegen pflichtwidrigen Verhaltens oder eines Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht ist nicht als Vertragsstrafe einzuordnen ist (BGHZ 201, 65 Rz 15 ff: sittenwidrig; anders noch BGH WM 83, 1207, 1208 Rz 25).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge