Rn 3

Jeder der Schuldner ist zur ganzen Leistung verpflichtet, der Gläubiger kann sie nur einmal fordern (§§ 421–427, 431). Praktischer Regelfall, gilt aufgrund §§ 427, 840 auch bei teilbaren Leistungen. Bei Unterlassungspflichten liegen idR selbstständige Schuldverhältnisse vor, da das Gläubigerinteresse nicht befriedigt wird, wenn nur ein Einzelner erfüllt (BGH GRUR-RR 08, 460). Jedoch können mehrere Schuldner eine gesamtschuldnerische Haftung für eine Verletzung des Unterlassungsgebots durch einen von ihnen eingehen.

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