Rn 5

Es handelt sich um eine besondere Geschäftsbesorgung, die den Kommissionär verpflichtet, im eigenen Namen auf fremde Rechnung gegen eine Provision das Kommissionsgut zu kaufen oder zu verkaufen. Bei gewerblicher Ausübung gelten §§ 383 ff HGB. Abzugrenzen sind der Wiederverkauf (s § 456 Rn 4) und das ähnliche Konditionsgeschäft (vgl BRHP/Faust § 433 Rz 18). In beiden Fällen erwirbt der Käufer auf eigene Rechnung, federt aber das wirtschaftliche Risiko durch Vereinbarung eines Rückgaberechts in verschiedener Form ab.

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