Rn 1

Der Gesetzgeber versucht seit dem Jahr 1916 auf die Möglichkeit des Vermieters, die Miethöhe zu bestimmen, begrenzend einzuwirken (s Herrlein NZM 16, 3 ff). Diese Versuche haben sich iE bislang als grds erfolglos erwiesen (Börstinghaus ZRP 21, 194). Aktuell versucht der Gesetzgeber den Mieter va dadurch zu schützen, dass Mieterhöhungen nach dem unabdingbaren § 557 III nur nach Maßgabe der §§ 558–560 verlangen können und dass Änderungskündigungen verboten sind. Diese Regelungstechnik beruht im Kern auf dem Gesetz über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum v 25.11.71 (BGBl. I 1839) und dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe v 18.12.74 (BGBl. I 3603). S.a. BTDrs 14/4553, 52)

 

Rn 2

Neben §§ 557 sind stets die indes falsch verorteten §§ 556d–556g zu beachten (dazu Vorb vor §§ 556d–556g).

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