Rn 24

Der Reisevertrag ist von seiner Grundstruktur her Werkvertrag, der die Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen zum Gegenstand hat (§ 651a). Er stellt mit den Sonderregelungen in §§ 651a ff einen eigenen Vertragstyp dar, auf den die Vorschriften des Werkvertragsrechts nur subsidiär und ggf bei Erbringung von lediglich einzelnen Reiseleistungen Anwendung finden (s § 651a Rn 4 ff).

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