1. Bauvertrag.

 

Rn 26

Der Bauvertrag, für den seit der Einführung des neuen gesetzlichen Bauvertragsrechts zum 1.1.18 die Sonderregeln in §§ 650a bis 650h gelten, ist weiterhin idR eine Sonderform des Werkvertrags, bei dem die Herstellung des Bauwerks, einer Außenanlag oder einzelner Teile hiervon (vgl § 650a) selbst dann im Vordergrund steht, wenn der Unternehmer sämtliche hierfür erforderlichen Baustoffe und Bauteile beschafft und liefert. Nichts anderes gilt für (handwerkliche) Sanierungs-, Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten an einem bereits bestehenden Gebäude. Tritt in einem solchen Fall zum Herstellungsversprechen des Unternehmers allerdings der Erwerb des (dann sanierten) Altbaus oder der Altbauwohnung durch den Besteller/Erwerber hinzu, so kommt es für die Rechtsnatur des Vertrages auf den Schwerpunkt der Leistungsverpflichtung an. Nur wenn die übernommene Herstellungsverpflichtung insgesamt nach Art und Umfang Neubauarbeiten vergleichbar ist, haftet der Unternehmer für Sachmängel der gesamten Bausubstanz einschließlich der unbearbeitet gebliebenen Gebäudeteile nach den Mängelhaftungsregeln des Werkvertragsrechts (BGH BauR 07, 1036; BauR 06, 99; BauR 05, 542 – ›Sanierung bis auf die Grundmauern‹, alle auch zur (Un-)Wirksamkeit eines individuell vereinbarten Gewährleistungsausschlusses im notariellen Erwerberbertrag; zuletzt: BGH BauR 07, 1407; vgl auch: Derleder NZBau 04, 237; aA für nicht bearbeitete Gebäudeteile: Ott NZBau 03, 233, 236). Ist das – bei weniger substantiellen Sanierungsarbeiten – nicht der Fall, unterliegt der Vertrag nur hinsichtlich der Verletzung der Herstellungsverpflichtung den Regelungen der §§ 633 ff; iÜ findet dann Kaufrecht Anwendung (BGH BauR 06, 99). An diesen, noch für den Geltungsbereich des alten Schuldrechts vom BGH entwickelten Grundsätzen hat sich durch die Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nichts geändert (so ausdrücklich: BGH BauR 07, 1036). Sie greifen unabhängig davon, ob die Absicht, das zu bearbeitende Bauwerk/Grundstück zu veräußern, schon bei Ausführung der Bauleistung bestand (BGH BauR 07, 1407) und folglich auch dann, wenn die geschuldete Modernisierung bzw Sanierung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits abgeschlossen war (BGH BauR 05, 542, 544; für den Erwerb eines bereits fertig gestellten Neubaus: BGH BauR 81, 571, 572; BauR 85, 314, 315; ebenso: Derleder NZBau 04, 237; aA Hambg BauR 97, 835, 836; ebenso mit Blick auf die Harmonisierung der Sachmängelhaftung nach Einführung des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes: Ott NZBau 03, 233, 238).

2. Architektenvertrag/Ingenieurvertrag.

 

Rn 27

Der Architektenvertrag war bis zur Einführung des neuen gesetzlichen Bauvertragsrecht zum 1.1.18 nach gefestigter Rspr des BGH in aller Regel Werkvertrag, weil die Leistungen des Architekten der Herbeiführung eines Erfolges, nämlich der Herstellung des Bauwerks dienen (grdl: BGH NJW 60, 431). Das galt nicht nur für die Beauftragung mit der Vollarchitektur (Planung, Vergabe und Objektüberwachung, -betreuung) sondern auch dann, wenn der Architekt lediglich Teilleistungen aus dem Leistungskatalog nach § 15 II HOAI zu erbringen hatte (isolierte Beauftragung mit Lph 5–9 nach § 15 II HOAI aF: BGH BauR 74, 211, 212 f; nur Planung oder Teile hiervon: OLG München BauR 92, 534, Locher/Koeble/Frik, Einl Rz 75; nur Objektüberwachung: BGH BauR 82, 79, 81 f; nur Vergabe: Locher/Koeble/Frik, Einl Rz 76; Motzke/Wolff 37; nur Objektbetreuung: Motzke/Wolff 37; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Sacher, 11. Teil, Rz 6; nur Grundlagenermittlung: Motzke/Wolff, 37; Korbion/Mantscheff/Vygen/Wirth, Einf Rz 114; str aA: Locher, § 22 Rz 224 – Dienstvertrag). Werkvertragsrecht war ebenfalls anwendbar, wenn die Leistungsverpflichtung des Architekten sich in der Erstellung von Kostenermittlungen nach DIN 276, in der Rechnungsprüfung (Kuffer/Wirth/Galda/Wirth, Kap 10, Teil C, Rz 4) oder in der Erstattung eines (Mangel-)Gutachtens erschöpft (BGH BauR 87, 456; BauR 99, 167, 168). Tätigkeitsbezogen und damit nach Dienstvertragsrecht zu beurteilen sind hingegen Verträge, mit denen der Architekt ausschließlich Beratungs-, Kontroll- und Informationspflichten übernimmt, bspw die (isolierte) Führung eines Bautagebuches (Locher/Koeble/Frik, Einl Rz 51), das Auflisten von Gewährleistungsfristen (Locher/Koeble/Frik, Einl Rz 78; Locher, § 22 Rz 224), die Beratung des Auftraggebers im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes oder der Finanzierung des Bauvorhabens (Schmalz BauR 77, 80, 83 f), Bauleitertätigkeiten nach den Landesbauordnungen (Schmalz BauR 77, 80, 83 f) oder die Mitwirkung bei der Freigabe von Sicherheiten (Hamm BauR 95, 579, 580).

 

Rn 28

Nach den soeben dargestellten Grundsätzen fanden bis zum 31.12.17 auch auf Verträge mit Ingenieuren in aller Regel Werkvertragsrecht Anwendung. Das gilt insbes für den Tragwerksplaner (BGH BauR 72, 182; Köln BauR 91, 649), den Vermessungsingenieur (BGH BauR 72, 255, 256; Ddorf NJW-RR 96, 269, 270, den Bodengutachter (BGH NJW-RR 92, 1078), den Sanitär- und Heizungsingenieur (München NJW 74, 2238),...

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