Rn 6

Der Deutsche Bundestag hat nach jahrelanger Vorarbeit des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) und intensiven Beratungen im Rechtsausschuss am 9.3.17 die Einführung eines gesetzlichen Bauvertragsrechts beschlossen. Das ›Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren‹ (BRDrs 199/17) ist am 1.1.18 in Kraft getreten und gilt gem Art 229 § 39 EGBGB für alle Schuldverhältnisse, die nach diesem Zeitpunkt entstehen. Die Änderungen stellen in ihrer Gesamtheit den bedeutsamsten Eingriff in das für die Abwicklung von Bauverträgen maßgebliche Regelungsgefüge seit Inkrafttreten des BGB dar. Sie beinhalten neben moderaten Änderungen des allgemeinen Werkvertragsrechts die Einführung von Sonderregeln für den Bauvertrag und den Verbraucherbauvertrag, darüber hinaus werden mit dem Architekten- und Ingenieurvertrag und dem Bauträgervertrag besondere Vertragstypen geschaffen, die auf einer Stufe mit den Bestimmungen zum allgemeinen Werkvertragsrecht (einschließlich des neuen Bau- und Verbraucherbauvertragsrechts) stehen und in eigenen Untertiteln des Titels 9 des BGB behandelt werden. Mag die Intention der Regierungsparteien für das Gesetzgebungsvorhaben laut Koalitionsvertrag gewesen sein, den Verbraucherschutz in Bauvertragsangelegenheiten voranzutreiben und zugleich die Belange der Handwerker in diesem Bereich zu stärken, so dürften sich die gravierendsten Neuerungen in Form gesetzlich vorgesehener Anordnungsrechte des Bestellers (§ 650b) nebst Sonderregelungen für die Bemessung hieraus resultierender Mehrvergütungsansprüche des Unternehmers (§ 650c) gerade im unternehmerischen Bereich für gewerblich oder industriell tätige Bauvertragsparteien auswirken. In gewisser Weise revolutionär ist die Einführung eines eigenständigen Vertragstyps ›Architekten- und Ingenieurvertrag‹, die der Gesetzgeber mit einer völlig neuen Definition der typischen vertraglichen Leistungspflichten der Architekten und Ingenieure verknüpft hat. Die Vorschriften in Untertitel 2 sind allerdings noch lückenhaft und unvollständig; sie werden – ebenso wie diejenigen zum Bauträgervertrag in Untertitel 3 – in den nächsten Legislaturperioden zu einem kompletten, kohärenten Regelwerk verdichtet werden müssen.

 

Rn 7

Das Gesetz lässt das Allgemeine Werkvertragsrecht (Untertitel 1, Kapitel 1, §§ 631 bis 650) mit nur wenigen Änderungen weitgehend unangetastet und führt mit dem neuen Kapitel 2 Sonderregeln für den Bauvertrag ein (§§ 650a bis 650h). Dorthin werden auch die für diesen besonderen Vertragstyp zuvor bereits vorhandenen bauvertragsspezifischen Regelungen (Bauhandwerkersicherungshypothek – § 648 BGB aF, jetzt § 650e; Bauhandwerkersicherheit – § 648a BGB aF, jetzt § 650f) verlagert. Vom Bauvertrag zu unterscheiden ist gem. § 650i der Verbraucherbauvertrag (§§ 650i bis 650n), auf den gem. § 650i Abs 3 zusätzlich zu den Vorschriften in den Kapiteln 1 und 2 die besonderen verbraucherspezifischen Regelungen in Kapitel 3 anzuwenden sind. § 650o (Kapitel 4) bestimmt, dass von diesen Regelungen mit Ausnahme derjenigen in § 650m (Abschlagszahlungen) nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf; gleiches gilt für die Belehrung zur fiktiven Abnahme in § 640 Abs 2 S 2. Der Architekten- und Ingenieurvertrag ist im neuen Untertitel 2 mit wenigen Vorschriften zu den Rahmenbedingungen dieses besonderen Vertragstyps untergebracht (§§ 650p bis 650s). Untertitel 3 beschäftigt sich ebenfalls nur rudimentär mit dem Bauträgervertrag (§§ 650u bis 659v), der in § 650u definiert ist und als Werkvertrag mit den sich aus den Bestimmungen dieses Untertitels ergebenden Besonderheiten definiert wird.

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